Ein Richter hält einen Hammer vor einer Frau, die an einem Tisch sitzt.

Aktuelles zum Thema Pfändung, Kontokosten etc.

Neuigkeiten und wichtige Informationen für unsere Mandanten!

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit den neuesten Entwicklungen und aktuellen Themen aus der Welt des Rechts. In unserer Rubrik "Aktuelles" informieren wir Sie regelmäßig über wichtige Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile und relevante Nachrichten, die Sie betreffen könnten. Hier finden Sie wertvolle Tipps und Einblicke, die Ihnen helfen, rechtlich stets gut informiert zu sein. Besuchen Sie uns regelmäßig, um nichts zu verpassen!

Grund für Überschuldung

Fast jede 5. Person, d.h. 19 %, die sich im Jahre 2015 an eine deutsche staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle gewandt hat, hatte im Vorfeld ihren Arbeitsplatz verloren. Dies war der Hauptauslöser für die Verschuldenssituation. In der Regel sind unplanbare und gravierende Änderungen der Lebensumstände der Hauptauslöser für die Überschuldung. Bei 15 % der Überschuldungsfällen führten gesundheitliche Probleme zu den finanziellen Schwierigkeiten. Bei weiteren 14 % war der Grund für die Überschuldung der Tod des Partners/der Partnerin oder eine Trennung bzw. Scheidung.


In 9 % der Fälle wurde die Überschuldung durch unangemessenes Konsumverhalten verursacht. Bei 7 % der beratenden Personen hatte die auf lange Sicht unzureichende Einkommenssituation trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu den finanziellen Problemen geführt.


Im Jahre 2015 waren mit 30 % allein lebende Männer die größte Gruppe der überschuldeten Personen. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung liegt jedoch nur bei 18 %. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass allein lebende Männer überproportional stark dem Risiko Überschuldung ausgesetzt sind. Das gleiche trifft für alleinerziehende Frauen zu. Sie sind mit 14 % der überschuldeten Personen stark vertreten, auch wenn ihr Anteil in der Bevölkerung nur bei 6 % liegt. Paare ohne Kinder sind mit 13 % vergleichsweise selten überschuldet, ihr Anteil bei der Gesamtbevölkerung liegt bei etwa 28 %.


Zusammenfassend kann damit Folgendes gesagt werden:


Der Verlust des Arbeitsplatzes ist der Hauptgrund für eine Überschuldensituation, dicht gefolgt von gesundheitlichen Problemen und den Folgen einer Trennung/Scheidung oder des Todes des Partners.


Allein lebende Männer sind überproportional stark dem Risiko der Verschuldung ausgesetzt. Mit gewissem Abstand folgen alleinerziehende Frauen.

Barzahlung für Münzgeld zu hoch

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden zum Az. 10 O 222/17, dass eine Gebühr von 7,5 € für eine Bareinzahlung von Münzgeld zu viel ist. Eine Bank darf nach der Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe für eine Bareinzahlung von Münzgeld eben kein Entgelt i.H.v. 7,50 € verlangen. Eine entsprechende Entgeltklausel einer Genossenschaftsbank darf von dieser damit nicht weiter verwendet werden.


Das Landgericht Karlsruhe hält diese Klausel für unzulässig. Gegen diese Klausel hatte eine Verbraucherzentrale geklagt. Zunächst hatte sie die Bank aufgefordert, diese Klausel nicht weiter zu verwenden. Die Bank hat sich geweigert eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Daher sah sich die Verbraucherzentrale veranlasst, zu klagen. Das Landgericht Karlsruhe gab ihr recht. Es entschied, dass das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen dürfe, die dem Unternehmen dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstößt damit mit dem bislang gewährten Entgelt gegen § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB.

Widerspruch gegen die Kündigung des P-Kontos trotz Anspruch auf Basiskonto

Hier finden Sie einen Musterbrief, für den Fall, dass Ihnen Ihre Bank Ihr Pfändungsschutzkonto kündigt.


Musterbrief: Widerspruch gegen die Kündigung des P-Kontos trotz Anspruch auf Basiskonto


Absender:

Michael Mustermann

Musterweg 1

99999 Musterstadt


An:

Name und Anschrift der Bank


Datum:

(Heutiges Datum eintragen)


Betreff: Widerspruch gegen die Kündigung des Pfändungsschutzkontos – Kontonummer: (Nummer eintragen)


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit widerspreche ich der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung meines Girokontos mit Pfändungsschutzfunktion (P-Konto), die Sie mit Schreiben vom (Datum eintragen) mitgeteilt haben.


Dieses Konto stellt für mich das einzige Mittel dar, um bargeldlose Zahlungen durchzuführen. Ich besitze keine weiteren Konten und bin auf dieses P-Konto dringend angewiesen. Laut Zahlungskontengesetz (ZKG) haben alle Verbraucher

seit 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto. Eine Kündigung des P-Kontos durch Ihre Bank halte ich daher für rechtswidrig, da gemäß den Bestimmungen des ZKG für mich sofort ein neues Basiskonto eingerichtet werden müsste (Dolo-agit-Einwand).


Ich fordere Sie daher auf, die Kündigung meines oben genannten Girokontos mit P-Konto-Funktion unverzüglich zurückzunehmen und mir schriftlich zu bestätigen, dass das Konto weiterhin bestehen bleibt. Sollten Sie diesem Widerspruch nicht nachkommen, stelle ich hilfsweise einen „Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß § 33 ZKG“, dem ich das ausgefüllte Formular beifüge. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Antrags gemäß § 31 Abs. 2 ZKG.


Sollte keine Einigung erzielt werden, behalte ich mir ausdrücklich vor, rechtliche Schritte einzuleiten, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen oder Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen.


Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift)


Hinweis:

Bei Fragen zu diesem Anliegen können Sie uns unter 038203-7450-20 anrufen. Kompetente Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung. Alternativ bieten wir Ihnen ein unverbindliches Informationsgespräch an, wenn Sie uns Ihre Kontaktdaten über unser Kontaktformular zukommen lassen.

Widerspruch gegen Leistungseinschränkungen beim P-Konto

Absender:

Michael Mustermann

Musterweg 1

99999 Musterstadt


An:

Name und Anschrift des Unternehmens / Anbieters


Datum:

Pfändungsschutzkonto-Nr.:

IBAN:


Betreff: Wegfall von Leistungen beim P-Konto


Sehr geehrte Damen und Herren,


seit der Umwandlung meines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto am (Datum der Umwandlung) haben Sie die Nutzung verschiedener Dienstleistungen eingeschränkt. Vor der Umstellung war es mir möglich, das Lastschriftverfahren / Online-Banking / die Nutzung der Bankterminals / Filialen / Geldautomaten oder sonstige Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese wurden mir nach der Umstellung auf das P-Konto verwehrt.


Der Bundesgerichtshof hat jedoch in mehreren Urteilen, unter anderem vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12, XI ZR 500/11), 16.07.2013 (Az. XI ZR 260/12) und zuletzt am 10.02.2015 (Az. XI ZR 187/13), entschieden, dass eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen durch die Umstellung auf ein P-Konto, zum Beispiel hinsichtlich der Nutzung von Karten- und Dokumentenservices, nicht zum Nachteil des Kontoinhabers erfolgen darf.


Zudem hat der Gesetzgeber in § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt lässt.


Ich fordere Sie daher auf, mir die ursprünglich vereinbarten Leistungen, wie oben genannt, unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


Hinweis: Bei Fragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 038203-7450-20 zur Verfügung. Gerne können Sie auch Ihre Kontaktdaten über unser Kontaktformular senden, und wir melden uns für ein unverbindliches Informationsgespräch zurück.

BeschreiSchuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger: Ihre Rechte und Möglichkeitenbungstitel

Wenn öffentliche Gläubiger wie das Finanzamt, die Stadtkasse oder das Hauptzollamt eine Kontopfändung durchführen, geschieht dies in der Regel direkt durch die zuständige Vollstreckungsstelle. Auf Grundlage der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) wird ohne Gerichtsbeteiligung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen.


Pfändungsschutz durch das P-Konto (Pfändungsschutzkonto)


Für Betroffene ist es in solchen Fällen essenziell, ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Dieses Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag, der aktuell bei 1.340 € liegt. Darüber hinaus können weitere Beträge – etwa für Unterhaltspflichten oder Kindergeld – freigestellt werden. Diese Freistellung erfolgt durch eine Bescheinigung, die anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Sozialleistungsträger oder Rechtsanwälte ausstellen können (§ 902 ZPO).


Erweiterter Schuldnerschutz bei höheren Einkünften


In manchen Fällen benötigen Schuldner einen erweiterten Schutz. Besonders dann, wenn ihr Einkommen über den Standardfreibeträgen liegt, greift der erweiterte Schuldnerschutz. Hierbei ist die Vollstreckungsbehörde als Gläubiger selbst dafür verantwortlich, diesen Schutz gemäß § 910 ZPO zu gewährleisten. Im Rahmen der P-Konto-Reform wurde dies nochmals klargestellt: Die Verwaltungsbehörden haben die Aufgabe, den Pfändungsschutz bei öffentlichen Forderungen eigenständig umzusetzen, ohne dass ein Zivilgericht eingeschaltet werden muss.


Auch die landesrechtlichen Regelungen, wie z. B. § 48 LVwVG NRW, sehen entsprechende Pfändungsschutzvorschriften vor. Sollte ein Schuldner aufgrund höherer Einkünfte (§ 850c ZPO) oder anderer besonderer Umstände einen abweichenden Pfändungsschutz benötigen, kann dieser gemäß § 906 Abs. 2 ZPO beantragt werden. Die Behörde muss den pfändungsfreien Betrag dann entsprechend festsetzen.


Materiell-rechtliche Unpfändbarkeit auf dem P-Konto


Was nach geltendem Recht als unpfändbar gilt, muss auch auf dem P-Konto freigegeben werden. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Pfändungsschutzanträge des Schuldners zu bearbeiten (§ 910 ZPO). Ein solcher Pfändungsschutz darf nicht an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden, wie etwa Ratenzahlungen oder die Bereitstellung weiterer Informationen.


Einschränkungen der Zuständigkeit der Zivilgerichte


Eine direkte Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht nur in wenigen Ausnahmefällen, die in § 910 S. 2 ZPO festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Festlegung von Pfändungsfreibeträgen bei mehreren P-Konten (§ 850k Abs. 4 ZPO), Nachzahlungen über 500 € (§ 904 Abs. 5 ZPO) und die Anordnung der Unpfändbarkeit des Kontos (§ 907 ZPO).


Haben Sie Fragen?

Falls Sie weitere Fragen zum Schuldnerschutz bei Kontopfändung haben oder eine Beratung wünschen, rufen Sie uns gerne unter 038203-7450-20 an. Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung. Alternativ können Sie uns Ihre Kontaktdaten über das Kontaktformular zusenden, und wir melden uns für ein unverbindliches Informationsgespräch bei Ihnen.

Wo kann man ein P-Konto eröffnen?

Suchen Sie nach einem P-Konto? 


Grundsätzlich sind alle Banken in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, auf Antrag ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Innerhalb von vier Werktagen nach Antragstellung muss Ihre Bank diesen Antrag bearbeiten. So ist sichergestellt, dass Sie weiterhin wichtige Zahlungen wie Miete, Lebensmittel oder andere Rechnungen leisten können, trotz einer Pfändung.


Warum ein P-Konto wichtig ist


Sobald Sie von einer Pfändung erfahren, sollten Sie schnell handeln. Denn nur wenn Sie innerhalb von vier Wochen nach dem Pfändungsantrag reagieren, können Sie den Pfändungsschutz für Ihr Konto rechtzeitig einrichten lassen. Wird der Antrag zu spät gestellt, besteht keine Möglichkeit, rückwirkend den Schutz zu erhalten, und Ihr Konto kann gepfändet werden.


Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Kontoführungsgebühren. Diese können sich von Bank zu Bank unterscheiden, weshalb es ratsam ist, diese Informationen vor der Umwandlung zu erfragen. Beachten Sie, dass die Umwandlung vom Girokonto in ein P-Konto kostenlos erfolgen muss und die Gebühren nicht höher sein dürfen als beim ursprünglichen Konto.


P-Konto bei den größten Banken: Ein Überblick


    Sparkasse

    Der Antrag wird in der Filiale gestellt. Kontoführungsgebühren: Meist wie beim Girokonto, jedoch besser in der Filiale nachfragen.


    Deutsche Bank

    Den Antrag können Sie über den telefonischen Pfändungsservice unter 069 / 910 – 10096 stellen. Kontoführungsgebühren: 6,90 Euro, vergleichbar mit einem Basiskonto.


    Commerzbank

    Antragstellung über das Online-Banking. Kontoführungsgebühren sollten vor der Umwandlung erfragt werden, da hierzu keine Angaben gemacht werden.


    Volksbanken / Raiffeisenbanken

    Den Antrag finden Sie im Online-Banking oder als Formular zum Download auf der Website. Dieses kann in der Filiale eingereicht werden. Auch hier sollten Sie sich vorab über die Kontoführungsgebühren informieren.


    Postbank

    Der Antrag steht auf der Website als Formular bereit und wird per Post an die Bank gesendet. Zu den Kontoführungsgebühren gibt es keine Angaben – nachfragen wird empfohlen.


    ING

    Formular online verfügbar, das ausgefüllt per Post an die Bank gesendet wird. Kontoführungsgebühren sollten vorab erfragt werden.


    N26

    Der Antrag wird per Formular auf der Website gestellt oder direkt über die App. Auch hier gibt es keine Angaben zu den Gebühren, daher vor der Umwandlung unbedingt erfragen.


Wichtige Hinweise zum P-Konto


Beachten Sie: Mit einem P-Konto können Sie Ihre Kreditkarte und den Dispokredit nicht weiter nutzen, da dies dem Sinn des Kontos widerspricht. Ziel des P-Kontos ist es, Ihnen zu helfen, Ihre Schulden abzubauen. Dennoch können Sie Ihre Bankkarte weiterhin verwenden, um Geld abzuheben oder Rechnungen zu bezahlen.


Steht jedem ein P-Konto zu?


Sie können kein P-Konto direkt eröffnen. Stattdessen wird ein bestehendes Girokonto oder Basiskonto in ein P-Konto umgewandelt. In der Theorie muss jede Bank in Deutschland ein Basiskonto auf Antrag zur Verfügung stellen. Allerdings können Banken dies ablehnen, wenn bereits bestehende Kontoführungsgebühren bei anderen Instituten nicht bezahlt wurden.


Haben Sie Fragen zum P-Konto?


Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns unter der Nummer 038203-7450-20 an, oder senden Sie uns Ihre Kontaktdaten über das Kontaktformular – wir melden uns für ein unverbindliches Informationsgespräch bei Ihnen zurück.

P-Konto Bescheinigung

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist eine essenzielle Maßnahme für Menschen, die sich vor Pfändungen schützen wollen. Es ermöglicht Schuldnern, einen bestimmten Teil ihres Einkommens trotz laufender Pfändungen zu behalten, um den Lebensunterhalt zu sichern. Um jedoch die volle Wirksamkeit des P-Kontos auszuschöpfen, ist eine sogenannte P-Konto Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung stellt sicher, dass der gesetzlich festgelegte Freibetrag auf dem Konto unpfändbar bleibt.


Was ist eine P-Konto Bescheinigung?


Eine P-Konto Bescheinigung ist ein Dokument, das den Grundfreibetrag des Pfändungsschutzkontos bestätigt und gegebenenfalls erhöht. Sie ist unverzichtbar, wenn über den allgemeinen Grundfreibetrag hinaus weitere Beträge unpfändbar sein sollen, etwa für Unterhaltsverpflichtungen oder Kindergeld. Ohne diese Bescheinigung ist das P-Konto zwar eingerichtet, bietet aber nur den Basis-Schutz, der oft nicht ausreicht.


Wer stellt eine P-Konto Bescheinigung aus?


Die P-Konto Bescheinigung kann von verschiedenen Stellen ausgestellt werden, darunter:


    Schuldnerberatungen

    Rechtsanwälte

    Sozialleistungsträger (z. B. Arbeitsagentur oder Jobcenter)

    Familienkassen (bei Kindergeld)


Es ist ratsam, sich direkt an einen Rechtsanwalt zu wenden, da hier kompetente Beratung gewährleistet ist und eventuelle Fragen im persönlichen Gespräch geklärt werden können.


Warum ist die P-Konto Bescheinigung so wichtig?


Die P-Konto Bescheinigung ermöglicht es, den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag zu erhöhen. Dies ist besonders wichtig für Personen mit erhöhten finanziellen Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen oder besonderen sozialen Belastungen. Ohne die P-Konto Bescheinigung wird nur der Grundfreibetrag berücksichtigt, was bei den meisten Schuldnern nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Mit der Bescheinigung können zusätzliche Beträge unpfändbar gemacht werden, was den Schuldnern deutlich mehr finanziellen Spielraum bietet.


Wie erhalte ich eine P-Konto Bescheinigung?


Die P-Konto Bescheinigung kann schnell und unkompliziert über einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung beantragt werden. Auch Online-Formulare bieten die Möglichkeit, die Bescheinigung direkt anzufordern. Um Zeit zu sparen und die Pfändungssituation möglichst schnell zu entspannen, ist es ratsam, den Antrag sofort nach Eröffnung des P-Kontos einzureichen.


Häufige Fehler bei der Beantragung der P-Konto Bescheinigung


Viele Schuldner begehen den Fehler, keine P-Konto Bescheinigung zu beantragen, weil sie fälschlicherweise glauben, dass das P-Konto automatisch einen ausreichenden Schutz bietet. Doch das ist nur bedingt richtig: Ohne Bescheinigung bleiben wichtige zusätzliche Beträge wie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen unberücksichtigt. Zudem zögern viele Schuldner den Antrag hinaus, was zu unnötigen finanziellen Engpässen führen kann.


Fazit: Die P-Konto Bescheinigung ist der Schlüssel zum Schutz Ihres Einkommens


Wer sich vor Pfändungen schützen möchte, sollte nicht nur ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, sondern unbedingt auch eine P-Konto Bescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung sorgt dafür, dass der vollständige Pfändungsschutz greift und der notwendige Lebensunterhalt auch in schwierigen finanziellen Zeiten gesichert ist.


Wenn Sie Fragen zur P-Konto Bescheinigung haben oder Unterstützung beim Antrag benötigen, können Sie gerne unter 038203/745020 anrufen. Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung, um alle Fragen rund um das P-Konto zu klären. Alternativ können Sie die P-Konto Bescheinigung direkt über unser Formular anfordern und den Pfändungsschutz für Ihr Konto erhöhen.


Wann benötigen Sie am häufigsten eine neue P-Konto Bescheinigung?

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Ihnen Schutz vor Kontopfändungen, indem es sicherstellt, dass ein bestimmter Freibetrag auf Ihrem Konto unpfändbar bleibt. Damit dieser Freibetrag immer auf dem aktuellen Stand ist, benötigen Sie in einigen Situationen eine neue P-Konto Bescheinigung. Im Folgenden erfahren Sie, wann dies am häufigsten der Fall ist und warum eine rechtzeitige Aktualisierung wichtig ist.


1. Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli eines jeden Jahres


Die Pfändungsfreigrenzen werden in Deutschland jedes Jahr am 1. Juli angepasst. Diese Anpassung bedeutet in der Regel eine Erhöhung der unpfändbaren Beträge, die auf Ihrem P-Konto geschützt sind. Um in den Genuss dieser Erhöhung zu kommen, müssen Sie eine neue P-Konto Bescheinigung bei Ihrer Bank einreichen. Diese Bescheinigung bestätigt den erhöhten Freibetrag und stellt sicher, dass Sie weiterhin ausreichend Geld zum Leben zur Verfügung haben.


Es ist besonders wichtig, die P-Konto Bescheinigung zeitnah nach der Anpassung einzureichen, um zu verhindern, dass durch eine verspätete Aktualisierung Pfändungen auf Ihrem Konto stattfinden.


2. Vor Weihnachten: Schutz des Weihnachtsgeldes


Vor Weihnachten spielt das Weihnachtsgeld für viele Arbeitnehmer eine große Rolle. Diese Einmalzahlung kann ebenfalls pfändungsgeschützt sein, wenn Sie rechtzeitig eine neue P-Konto Bescheinigung vorlegen. Da das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung gilt, kann es Ihren Pfändungsfreibetrag in dem Monat, in dem die Zahlung erfolgt, erhöhen. Hier ist es ratsam, frühzeitig tätig zu werden und eine P-Konto Bescheinigung zu beantragen, die den erhöhten Freibetrag für diesen Monat bescheinigt.


Wenn Sie die P-Konto Bescheinigung rechtzeitig einreichen, kann das Weihnachtsgeld pfändungssicher bleiben. Versäumen Sie dies, droht die Pfändung des Geldes, da die Sonderzahlungen ohne spezielle Bescheinigung nicht geschützt sind.


3. Einmalzahlungen während des laufenden Jahres


Neben dem Weihnachtsgeld gibt es weitere Einmalzahlungen, die Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen können, wie z.B. Bonuszahlungen oder Urlaubsgeld. In diesen Fällen ist ebenfalls eine neue P-Konto Bescheinigung erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Sonderzahlungen vor Pfändungen geschützt sind. Da diese Zahlungen oft überraschend kommen, sollten Sie schnell handeln und die entsprechende P-Konto Bescheinigung bei Ihrer Bank einreichen.


4. Wenn eine unterhaltsberechtigte Person 18 Jahre alt wird


Sollte sich Ihre familiäre Situation ändern, insbesondere wenn ein Kind oder eine unterhaltsberechtigte Person volljährig wird, benötigen Sie ebenfalls eine neue P-Konto Bescheinigung. Sobald eine Person das 18. Lebensjahr erreicht, ändern sich oft die Unterhaltsansprüche, was auch Auswirkungen auf den Pfändungsfreibetrag haben kann. Eine neue P-Konto Bescheinigung stellt sicher, dass die neuen Verhältnisse korrekt berücksichtigt werden.


Warum ist eine neue P-Konto Bescheinigung so wichtig?


Eine aktuelle P-Konto Bescheinigung ist der Schlüssel, um Pfändungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Sie genug Geld zum Leben haben. Egal, ob es um jährliche Anpassungen der Freibeträge, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Veränderungen in der Familiensituation geht – ohne diese Bescheinigung riskieren Sie, dass ungeschütztes Einkommen von Gläubigern gepfändet wird.


Fazit: Handeln Sie rechtzeitig!


Es gibt viele Situationen, in denen eine neue P-Konto Bescheinigung notwendig ist, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Insbesondere zum 1. Juli eines jeden Jahres, vor Weihnachten und bei Einmalzahlungen im laufenden Monat ist Eile geboten. Zögern Sie nicht, rechtzeitig aktiv zu werden!


Wenn Sie Fragen haben oder eine neue P-Konto Bescheinigung benötigen, können Sie uns gerne unter 038203/745020 anrufen. Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung. Alternativ können Sie die P-Konto Bescheinigung auch direkt über unser Kontaktformular anfordern – wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter.

Kontaktformular

Pfändungsschutzkonto nach Wechsel in die Wohlverhaltensphase: Warum es weiterhin sinnvoll ist

Viele Schuldner gehen nach dem Wechsel aus dem Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensphase davon aus, dass ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht mehr erforderlich sei. Tatsächlich schützt das Insolvenzverfahren vor neuen Pfändungen und führt dazu, dass bestehende Pfändungen ruhen. Dennoch ist es wichtig zu verstehen, dass die vor dem Insolvenzverfahren ausgesprochenen Kontopfändungen nur pausieren und nach dem Ende des Verfahrens wieder aufleben können.


Warum das P-Konto auch in der Wohlverhaltensphase beibehalten werden sollte


Der Pfändungsschutz, der durch das Insolvenzverfahren gegeben ist, endet mit Abschluss des Verfahrens. Sobald dies geschieht, treten die ruhenden Pfändungen wieder in Kraft, was zur Folge haben kann, dass das Konto erneut gepfändet wird. Das bedeutet, dass das Geld auf dem Konto eingefroren werden könnte und der Schuldner ohne Zugriff auf notwendige finanzielle Mittel dasteht.


Ein P-Konto bietet hier einen wesentlichen Vorteil: Es schützt weiterhin einen festgelegten Freibetrag, auch wenn Pfändungen nach Ende des Insolvenzverfahrens wieder aktiviert werden. Durch das Beibehalten des Pfändungsschutzes wird verhindert, dass Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens unverhältnismäßig auf das Konto zugreifen können.


Pfändungsschutzkonto nach Wechsel in die Wohlverhaltensphase: Warum es weiterhin sinnvoll ist


Viele Schuldner gehen nach dem Wechsel aus dem Insolvenzverfahren in die Wohlverhaltensphase davon aus, dass ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nicht mehr erforderlich sei. Tatsächlich schützt das Insolvenzverfahren vor neuen Pfändungen und führt dazu, dass bestehende Pfändungen ruhen. Dennoch ist es wichtig zu verstehen, dass die vor dem Insolvenzverfahren ausgesprochenen Kontopfändungen nur pausieren und nach dem Ende des Verfahrens wieder aufleben können.

Warum das P-Konto auch in der Wohlverhaltensphase beibehalten werden sollte


Der Pfändungsschutz, der durch das Insolvenzverfahren gegeben ist, endet mit Abschluss des Verfahrens. Sobald dies geschieht, treten die ruhenden Pfändungen wieder in Kraft, was zur Folge haben kann, dass das Konto erneut gepfändet wird. Das bedeutet, dass das Geld auf dem Konto eingefroren werden könnte und der Schuldner ohne Zugriff auf notwendige finanzielle Mittel dasteht.


Ein P-Konto bietet hier einen wesentlichen Vorteil: Es schützt weiterhin einen festgelegten Freibetrag, auch wenn Pfändungen nach Ende des Insolvenzverfahrens wieder aktiviert werden. Durch das Beibehalten des Pfändungsschutzes wird verhindert, dass Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens unverhältnismäßig auf das Konto zugreifen können.


P-Konto in der Wohlverhaltensphase: Vorbeugender Schutz 


Obwohl viele Schuldner in der Wohlverhaltensphase bereits einen Teil ihrer Schuldenlast hinter sich gelassen haben, bleibt das Risiko bestehen, dass vor dem Insolvenzverfahren eingeleitete Pfändungen wieder aktiv werden. Ein P-Konto bewahrt hier vor bösen Überraschungen und stellt sicher, dass notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt verfügbar bleiben.


Zusammenfassung: Pfändungsschutz auch nach dem Insolvenzverfahren sinnvoll


Auch wenn während der Wohlverhaltensphase der Eindruck entstehen mag, dass das Insolvenzverfahren alle finanziellen Probleme löst, sollten Schuldner auf Nummer sicher gehen und den Pfändungsschutz weiterhin nutzen. Vor allem ruhende Pfändungen können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Mit einem P-Konto ist man auch in dieser Phase gut abgesichert.


Bei Fragen zu diesem Thema oder zur Einrichtung eines P-Kontos stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 038203 / 745020 oder füllen Sie unser Kontaktformular aus, und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen. Kompetente Ansprechpartner sind jederzeit für Sie da.

Wie gehe ich mit wiederaufgelebten Kontopfändungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung um?

Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung gehen viele Schuldner davon aus, dass alle Belastungen, einschließlich der Pfändungen, endgültig erledigt sind. Doch in einigen Fällen kommt es vor, dass eine Kontopfändung nach der Restschuldbefreiung wieder auflebt. Wie sollten Sie in einer solchen Situation vorgehen?


Warum können Kontopfändungen nach der Restschuldbefreiung wieder aktiviert werden?


Trotz der Restschuldbefreiung ist es möglich, dass sogenannte „Altpfändungen“ erneut aktiviert werden. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Häufig tritt dieses Problem auf, wenn eine Kontopfändung bereits vor der Insolvenz eingerichtet wurde und nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht aktiv gelöscht wird. Das liegt daran, dass die Restschuldbefreiung zwar alle betroffenen Forderungen beseitigt, aber bestehende Pfändungsbeschlüsse nicht automatisch aufhebt.


Was tun bei einer wiederauflebenden Kontopfändung?


    1. Schnelle Reaktion ist wichtig


    Sobald Sie bemerken, dass eine Kontopfändung trotz erteilter Restschuldbefreiung wieder aktiv ist, sollten Sie sofort handeln. Lassen Sie keine Zeit verstreichen, um unnötige Sperren und finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.


   2. Restschuldbefreiung nachweisen


    Der wichtigste Schritt ist, der Bank und dem Gläubiger die Erteilung der Restschuldbefreiung nachzuweisen. Dies kann durch das Insolvenzerteilungsdokument oder eine entsprechende Bestätigung des Insolvenzgerichts erfolgen. Stellen Sie sicher, dass sowohl die Bank als auch der Gläubiger diese Informationen erhalten.


   3.  Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto prüfen


    Sollte Ihr Konto bereits als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden, überprüfen Sie, ob der Pfändungsfreibetrag korrekt eingestellt ist. Ein P-Konto bietet Schutz vor Pfändungen bis zu einem bestimmten Freibetrag, sodass Sie weiterhin über Ihr Einkommen verfügen können. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Bescheinigungen aktuell sind.


    4. Löschung des Pfändungseintrags


    Falls die Pfändung trotz Restschuldbefreiung weiterhin besteht, sollten Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Löschung der Pfändung zu beantragen. Hierzu benötigen Sie in der Regel den Nachweis über die erteilte Restschuldbefreiung.


    5. Rechtsberatung einholen


    Bei Unsicherheiten oder Problemen mit der Löschung der Pfändung ist es ratsam, rechtlichen Beistand zu suchen. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Ihnen dabei helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten und die Pfändung endgültig aufzuheben.


Präventive Maßnahmen nach der Restschuldbefreiung


Um zu verhindern, dass eine Pfändung nach der Restschuldbefreiung wieder aktiviert wird, sollten Sie schon während des Insolvenzverfahrens proaktiv handeln. Stellen Sie sicher, dass alle Gläubiger über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung informiert werden. Überprüfen Sie nach der Restschuldbefreiung regelmäßig Ihre Konten und Pfändungen, um sicherzustellen, dass keine Altpfändungen bestehen bleiben.


Fazit


Wiederauflebende Kontopfändungen nach der Restschuldbefreiung sind ein ärgerliches, aber vermeidbares Problem. Durch schnelles Handeln, den Nachweis der Restschuldbefreiung und die richtige Rechtsberatung können Sie sicherstellen, dass eine solche Pfändung endgültig aufgehoben wird und Sie Ihre finanzielle Freiheit wiedererlangen.


Kontaktieren Sie uns für Unterstützung!


Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung bei wiederauflebenden Kontopfändungen nach der Restschuldbefreiung benötigen, rufen Sie uns gerne unter 038203 / 745020 an. Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung. Alternativ können Sie uns über das Kontaktformular auf unserer Website erreichen – wir melden uns umgehend bei Ihnen!

Einmalzahlungen und das P-Konto – Was Sie wissen müssen

Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, sind für viele Menschen wichtige zusätzliche Einnahmen. Doch für Personen, die ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen, können solche Zahlungen zu Unsicherheiten führen. Viele Betroffene fragen sich: Wie wirkt sich eine Einmalzahlung auf mein P-Konto aus? Bleibt das Geld geschützt oder ist es pfändbar?


Was ist eine Einmalzahlung?


Unter Einmalzahlungen versteht man Gelder, die nicht regelmäßig, sondern nur zu bestimmten Anlässen gezahlt werden. Dazu gehören:


    Weihnachtsgeld

    Urlaubsgeld

    Bonuszahlungen

    Abfindungen


Diese Sonderzahlungen können in der Regel vom Arbeitgeber oder anderen Institutionen erfolgen und dienen oftmals als zusätzliche finanzielle Unterstützung, die über das monatliche Gehalt hinausgeht.


Pfändungsschutz bei Einmalzahlungen


Das P-Konto bietet einen gewissen Grundpfändungsschutz, der sich auf den monatlichen Freibetrag bezieht. Doch bei Einmalzahlungen gelten besondere Regelungen. Da der monatliche Freibetrag auf regelmäßige Einkünfte wie Lohn oder Gehalt ausgelegt ist, können Einmalzahlungen diesen Freibetrag überschreiten und somit potenziell pfändbar sein.


Wichtig: Auch wenn der Grundfreibetrag für den laufenden Monat bereits ausgeschöpft ist, können Einmalzahlungen nicht automatisch vollständig gepfändet werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestimmte Einmalzahlungen, wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, teilweise vor der Pfändung geschützt sind. Hier kommt es jedoch auf die genaue Höhe der Zahlung und die individuelle Situation an.


Erhöhter Pfändungsschutz durch eine P-Konto-Bescheinigung


Sollten Sie Einmalzahlungen erwarten, ist es sinnvoll, den Pfändungsschutz auf Ihrem P-Konto durch eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung zu erhöhen. Mit dieser Bescheinigung kann der Freibetrag einmalig angepasst werden, sodass auch höhere Einmalzahlungen vor der Pfändung geschützt sind.


Um eine P-Konto-Bescheinigung zu erhalten, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden, unter anderem:


    Rechtsanwälte

    Schuldnerberatungen

    Sozialleistungsträger


Diese Institutionen können eine solche Bescheinigung für Sie ausstellen, um Ihren Schutz vor Pfändungen zu erhöhen.


Fazit: So schützen Sie Einmalzahlungen auf Ihrem P-Konto


Einmalzahlungen auf dem P-Konto können in vielen Fällen geschützt werden, wenn Sie die notwendigen Schritte unternehmen. Indem Sie rechtzeitig eine P-Konto-Bescheinigung beantragen und sich über die genauen Regelungen informieren, können Sie verhindern, dass Sonderzahlungen durch Gläubiger gepfändet werden.


Bei Fragen zu Einmalzahlungen und dem Pfändungsschutz auf dem P-Konto stehen Ihnen unsere kompetenten Ansprechpartner der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt zur Verfügung. Rufen Sie uns unter der Nummer 038203/745020 an, oder fordern Sie direkt über unser Formular eine P-Konto-Bescheinigung an, um sich vor Pfändungen zu schützen.


Einmalige Bescheinigung für Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen auf dem P-Konto: Was Sie wissen müssen

In der Vorweihnachtszeit freuen sich viele Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld. Für diejenigen, die ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen, stellt sich jedoch die Frage, wie dieses zusätzlich verdiente Geld vor einer Pfändung geschützt werden kann. Das P-Konto bietet zwar einen monatlichen Freibetrag, dieser reicht aber oft nicht aus, um größere Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld zu schützen. Hier kann eine einmalige P-Konto-Bescheinigung für Sonderzahlungen helfen.


Warum eine P-Konto-Bescheinigung für Weihnachtsgeld wichtig ist


Weihnachtsgeld und ähnliche Sonderzahlungen sind in der Regel nicht automatisch durch den monatlichen Pfändungsfreibetrag geschützt. Wenn das Konto gepfändet ist, können Gläubiger das Weihnachtsgeld einziehen, sofern der Freibetrag nicht angepasst wurde. Für diese Fälle gibt es die Möglichkeit, den Freibetrag einmalig erhöhen zu lassen. Das bedeutet konkret, dass Sie eine P-Konto-Bescheinigung anfordern sollten, um Ihr Weihnachtsgeld vor der Pfändung zu bewahren.


Wann sollten Sie die Bescheinigung anfordern?


Die Bescheinigung für Sonderzahlungen sollte rechtzeitig vor der Gutschrift des Weihnachtsgeldes angefordert werden. Da die Bearbeitung Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt es sich, mindestens vier Wochen vorher aktiv zu werden. Mit dieser Bescheinigung kann der Freibetrag auf Ihrem P-Konto für einen Monat erhöht werden, sodass das Weihnachtsgeld nicht gepfändet wird. In der Regel kann der Freibetrag um die Hälfte des monatlichen Standardfreibetrags erhöht werden.


Wie wird der Freibetrag für Weihnachtsgeld angepasst?


Mit der einmaligen Bescheinigung wird der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto für den Monat der Sonderzahlung angehoben. Üblicherweise kann der Betrag um die Hälfte des aktuellen Pfändungsfreibetrags erhöht werden. Dies bietet Ihnen ausreichend Spielraum, um das Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen sicher zu verwalten, ohne dass Ihre Gläubiger darauf zugreifen können.


So erhalten Sie Ihre P-Konto-Bescheinigung


Die Beantragung einer P-Konto-Bescheinigung ist unkompliziert. Sie können diese direkt bei einer Schuldnerberatungsstelle oder bei uns, der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt, anfordern. Wir stellen sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig erhalten und der Freibetrag auf Ihrem Konto rechtzeitig angepasst wird.


Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, rufen Sie uns gerne unter 038203/7450-20 an. Unsere kompetenten Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung. Alternativ können Sie über unser Kontaktformular eine Bescheinigung direkt anfordern.


Freibeträge ab 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 hat sich das Kindergeld erhöht. Damit erhöhen sich auch die Freiebträge auf dem Pfändungsschutzkonto, sofern dort Kindergeld eingeht. Die neue Tabelle finden Sie hier: 

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