In der heutigen finanziellen Landschaft können unerwartete Ereignisse dazu führen, dass Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Wenn Gläubiger beginnen, Ihr Konto zu pfänden, kann dies Ihre Existenz bedrohen. Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung (P-Konto-Bescheinigung) ist in solchen Fällen unerlässlich. Hier sind die Hauptgründe, warum Sie eine P-Konto-Bescheinigung benötigen und wie sie Ihnen helfen kann, Ihr finanzielles Wohl zu sichern.
Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung ist ein Dokument, das Ihr Recht auf einen bestimmten pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Konto bescheinigt. Dieser Schutzbetrag sorgt dafür, dass Sie trotz einer Kontopfändung über genug Geld verfügen, um Ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist notwendig, um diesen Schutz zu genießen.
Warum ist eine P-Konto-Bescheinigung wichtig?
Sicherung des Existenzminimums:
Ohne eine P-Konto-Bescheinigung könnte Ihr gesamtes Einkommen gepfändet werden, was bedeutet, dass Sie keinen Zugang zu den Mitteln haben, die Sie für Miete, Lebensmittel und andere lebensnotwendige Ausgaben benötigen. Ein P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird (derzeit ca. 1. Euro pro Monat).
Rechtliche Grundlage:
Eine P-Konto-Bescheinigung stellt sicher, dass Sie den gesetzlichen Pfändungsschutz in Anspruch nehmen können. Das schützt Sie vor rechtlichen Auseinandersetzungen und hilft, Ihre Rechte durchzusetzen.
Schutz vor Gläubigern:
Mit einer P-Konto-Bescheinigung können Gläubiger nicht Ihr gesamtes Einkommen pfänden. Dies gibt Ihnen die notwendige finanzielle Stabilität, um Ihren Alltag weiterhin zu bestreiten.
Erhöhung des Freibetrags:
Unter bestimmten Umständen kann der Freibetrag erhöht werden, z.B. wenn Unterhaltspflichten bestehen oder Sozialleistungen empfangen werden. Eine P-Konto-Bescheinigung ermöglicht es, diese Erhöhungen zu beantragen und durchzusetzen.
Flexibilität und Sicherheit:
Ein P-Konto gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie trotz Pfändungen über einen gewissen finanziellen Spielraum verfügen. Dies erleichtert die Planung und Bewältigung des Alltags erheblich.
Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung ist ein unverzichtbares Instrument für jeden, der Gefahr läuft, dass sein Konto gepfändet wird. Sie bietet nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch die notwendige finanzielle Sicherheit, um den Alltag weiterhin zu bestreiten. Indem Sie frühzeitig eine P-Konto-Bescheinigung beantragen, schützen Sie sich vor unvorhersehbaren finanziellen Härten und bewahren Ihre Lebensqualität. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – sichern Sie sich noch heute Ihren Pfändungsschutz!
Um eine P-Konto-Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dies können Sie bei Ihrer Bank beantragen. Zusätzlich benötigen Sie eine Bescheinigung, die Ihnen von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einem Sozialleistungsträger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung bestätigt Ihre Berechtigung für den Pfändungsschutz und gegebenenfalls für eine Erhöhung des Freibetrags.
Es wurden die Regelungen zu Pfändungsschutzkonten geändert bzw. neu geregelt. § 901 ZPO n.F. enthält, dass bei Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo ausweisen. Das bedeutet das Konto ist im Minus. Damit neu ist nunmehr geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines Pfändungsschutzkontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden dürfen.
§ 901 ZPO n.F. ist in Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO n.F. zu betrachten. Es wird hier nämlich einerseits bestimmt, dass Pfändungsschutzkonten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, andererseits aber auch, dass der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen kann.
Wird ein Zahlungskonto mit negativem Saldo, d. h. im Minus, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist zwischen zwei unterschiedlichen Fällen zu unterscheiden.
Verlangt der Schuldner von seiner Bank, dass diese das Konto, welches sich im Minus befindet in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, gilt Folgendes:
Nach § 900 Abs. 1 ZPO n.F. darf das Kreditinstitut, sofern der Schuldner als natürliche Person verlangt, dass sein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 ZPO geführt werden soll, ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner dies verlangt, nicht mit den bankeigenen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers, d. h. des Schuldners, aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein dürfte. Dies bedeutet, in dem Moment, in dem der Schuldner verlangt, dass sein im Minus befindliches Konto umgewandelt wird in ein Pfändungsschutzkonto, hat die Bank dies zu tun. Die Bank darf nicht mit einem eventuellen Plus des Schuldners, d. h. Guthaben des Schuldners, auf einem anderen Konto verrechnen. Diese Vorschrift soll auch verhindern, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen dem Verlangen des Schuldners, sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, durch die Bank verrechnet werden. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners. Ziel der Vorschrift ist es, dass ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner das Verlangen sein negatives Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, dazu führt, dass jegliche Zahlungseingänge dann nur noch als Guthaben des Schuldners auf seinem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner zur Verfügung stehen. Ohne diese Vorschriften würden Gutschriften in der Zeit zwischen dem Verlangen und dem Umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto dazu führen, dass der negative Saldo der Bank zurückgefahren wird und weniger Guthaben dem Schuldner zur Verfügung steht.
Wenn Sie eine neue P-Kontobescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte das Formular zu oder rufen Sie uns unter 038203/745020 an.
§ 901 Abs. 2 ZPO n.F. regelt die Fälle, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo, d. h. ein Minus, eine Pfändung erfolgt und erst nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird. S. 1 der betreffenden Vorschrift sieht in diesem Fall das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Bank von der Pfändung vor. Diese Kenntnis wird aber spätestens mit dem Zustellen des maßgeblichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (Amtsgericht) an das Kreditinstitut vorliegen (Vergleich § 829 Abs. 3 ZPO). Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 19/850, Seite 37) ausgeführt.
Wichtig ist allerdings, dass eine Verrechnung bzw. Aufrechnung erlaubt ist, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt, dass sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies bedeutet, dass vor Fristablauf der Monatsfrist das Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo (minus) keine Verrechnung oder Aufrechnung vornehmen darf.
Innerhalb der Monatsfrist, dass das Zahlungskonto minus befindlich, in Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften sodann als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto übertragen (§ 901 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.). Nach Ablauf der Monatsfrist nach § 899 Abs1. S. 2 ZPO n.F. kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.
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In § 901 Abs. 3 ZPO n.F. ist nunmehr auch geregelt, wie mit Gutschrift nach § 901 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. zu verfahren ist.
Im ersten Fall sind Gutschriften als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, dessen Einrichtung der Schuldner als Inhaber des Zahlungskontos (im Minus befindlich) bereits verlangt hat.
Im zweiten Fall sind Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos innerhalb der Monatsfrist des § 988 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt.
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Seit einiger Zeit betrifft § 910 ZPO auch die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. In § 910 S. 1 ZPO wird klargestellt, dass die §§ 850k, 850l ZPO n.F. sowie die in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen dementsprechend auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Dabei wird klargestellt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei den Kontopfändungen zukommt. Nach § 810 S. 1 ZPO ist geregelt, dass anstelle des Vollstreckungsgerichtes dies die Vollstreckungsbehörde trifft. Normalerweise ist es so, dass bei einer Kontopfändung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht des Wohnsitzes oder einem anderen Amtsgericht beantragt wird. Um gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen, ist ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht, d. h. beim Amtsgericht, notwendig. Befindet man sich in der Insolvenz, ist es das Insolvenzgericht. Wird jedoch eine Verwaltung tätig, so tritt anstelle des Amtsgerichtes als Vollstreckungsgericht, die entsprechende Behörde. Dabei ist die Vollstreckungsbehörde, d. h. die Verwaltung, nach § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuschreiben, wenn ein abweichender Antrag auf Zahlungsmoratorium erfolgt, nach § 905 ZPO ist die anzuschreiben, wenn Erhöhungsbeträge festgesetzt werden sollen und nach § 906 ZPO ist sie anzuschreiben, wenn abweichende Pfändungsfreibeträge festgeschrieben werden sollen. Dies immer dann, wenn eine Verwaltung vollstreckt. Hat man sowohl die Vollstreckung durch eine Verwaltung als auch durch einen anderen Gläubiger, so muss man gegebenenfalls nicht nur das Vollstreckungsgericht, sondern auch die Vollstreckungsbehörde anschreiben. Manchmal ist es sogar so, dass man mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden kontaktieren muss, um den entsprechenden Antrag erfolgreich stellen zu können. Als Vollstreckungsbehörde kommt meistens das Finanzamt, die Stadt oder die Kommune in Betracht. Hier sind dann auch die entsprechenden Schutzanträge zu stellen.
Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichte, d. h. das Amtsgerichtes, bleibt in den Fällen des §§ 850k Abs. 4 S. 1 ZPO, Anordnung wenn der Schuldner mehrere P-Konten unterhält, § 904 Abs. 5 ZPO: Festsetzung des pfändungsfreien Betrages bei Nachzahlung von mehr als 500,00 € (§ 904 Abs. 3 ZPO) sowie § 907 ZPO: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben.
Ihre Bank hat meistens sowohl den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch die entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, erlässt den Beschluss. Die Verfügung wird durch die Vollstreckungsbehörde erlassen. Lassen Sie sich, sofern Sie selber keine Kopien mehr haben, gerne von Ihrer Bank entsprechende Kopien geben. Beachten Sie aber bitte, dass bei entsprechenden Anträgen alle Drittschuldner angehört werden müssen, von den Vollstreckungsgerichten bzw. Vollstreckungsbehörden. Dies bedeutet, dass ein Antrag nicht nur bezüglich des Gläubigers mit der Rangstelle 1 zu stellen ist, sondern im schlimmsten Fall bezüglich aller Gläubiger. Dies kann bedeuten, dass durchaus mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden anzuschreiben sind.
Seit dem 1. Dezember 2021 ist in § 909 ZPO die Weitergabe von Daten durch Banken an Auskunfteien und auch zum Abruf dieser Daten neu geregelt.
Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutzkonten desselben Kunden entgegenzuwirken, darf eine Bank auf freiwilliger Basis, nur um zu überprüfen, ob die Versicherung nach § 850 k Abs. 3 S. 2 ZPO richtig ist, dass eben nur ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist, Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, die Angaben verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (§ 909 Absatz 1 S. 1 ZPO).
Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Scorewerten verwendet werden. Dies ist auch nochmal in der Bundestagsdrucksache +4938203745020, Seite 21, ausdrücklich angeführt und erklärt worden. Sogar mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe "Unterhalten eines Pfändungsschutzkontos" nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies ist in § 909 Abs. 1. S. 3 ZPO geregelt.
Wechselt der Kontoinhaber seine Bank und damit auch das Pfändungsschutzkonto von einer Bank zu einer anderen, begründet § 909 Abs. 2 ZPO eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstitutes, d. h. der Bank, gegenüber den Auskunfteien, welche von der Bank selbst eine Mitteilung nach § 909 Absatz 1 S. 1 ZPO erhalten haben. Hierzu gehört auch der Fall, dass ein Pfändungsschutzkonto vollständig gelöscht. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.
Nicht jedes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Ist ein Konto im Minus, nutzt der Kontoinhaber den ihm eingeräumten Dispo, so kann sein Konto erst dann in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn der Dispo vollständig ausgeglichen ist. Konten im Minus können also nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.
Liegt aber schon eine Pfändung vor, so benötigen Sie einen sogenannten Freigabebeschluss von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Sie sollten sich dann bei einer anderen Bank ein zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten lassen. Lassen Sie sich keinen Dispokredit einräumen. Hat Ihnen die Bank ein solches Konto eröffnet, können Sie es in ein P-Konto umwandeln lassen.
Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Konto auf Guthabenbasis in eine P-Konto umzuwandeln, wenn Sie dies wünschen.
Wenn Sie eine neue P-Kontobescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte das Formular zu oder rufen Sie uns unter 038203/745020 an.
Jede natürliche Person kann immer nur genau ein P-Konto haben. Ein Konto mit mehr als einem Kontoinhaber kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Haben Sie ein Gemeinschaftskonto so muss einer von Ihnen als Kontoinhaber gelöscht werden. Dies machen die Banken aber nur dann, wenn sich das Konto im Plus befindet und nicht im Minus. Ist das Konto im Minus, so gehen alle Kontoinhaber zu einer anderen Bank und lassen sich dort Konto mit jeweils nur einem Kontoinhaber einrichten.
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Die Einrichtung eines P-Kontos wird sowohl in der Schufa als auch beim Bundesamt für Steuern vermerkt. Viele Gläubiger fragen bei der Schufa nach aktuellen Konten nach. Auch Banken fragen hier ab, wenn Sie ein neues Konto eröffnen wollen. Die Schufa vermerkt auch, wenn ein vorhandenes Konto ein P-Konto ist. Bei der Schufa kann sich jeder Gläubiger mit einem berechtigten Interesse Auskunft über Sie einholen.
Beim Bundesamt für Steuern sind alle Konten aufgeführt, die Sie jemals hatten, sowohl die Konten, wo Sie Kontoinhaber sind, aber auch die Konten, bei denen Sie nur als Verfügungsberechtigter eingetragen sind.
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Unabhängig davon, ob Sie ein P-Konto brauchen oder nicht, können Sie Ihr Konto auf Guthabenbasis jederzeit in ein P-Konto umwandeln. Auch dann, wenn Sie vermögend sind.
Laufen bereits Lohnpfändungen, hat sich bereits der Gerichtsvollzieher angekündigt oder haben Sie schon mal die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so ist die Einrichtung eines P-Kontos dringend anzuraten.
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Die P-Kontobescheinigung kann jede gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person erstellen. Dies sind z.B. Anwaltskanzleien.
Auch jede gem. § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO geeignete Stelle kann eine solche Bescheinigung ausstellen. Dies sind z.B. staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen.
Auch Sozialleistungsträger und die Familienkasse kann eine solche Bescheinigung ausstellen.
Nicht ausstellen kann einem die eigene Bank eine solche Bescheinigung.
Zu beachten ist zudem, dass die Bescheinigung im Original der Bank zu übergeben ist. Sie wirkt für den vollen Monat, in welchem sie bei der Bank eingeht. Übergeben Sie Ihre P-Kontobescheinigung am letzten Tag eines Monats an Ihre Bank, so wirkt diese Bescheinigung trotzdem vom 1. Tag dieses Monats an und nicht erst ab dem nächsten Monat.
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Wer ein P-Konto hat, hat zunächst einen normalen Freibetrag von derzeit 1.500 €. Wird das Konto gepfändet und erhält der Kontoinhaber Sozialleistungen und Kindergeld, für z.b. Familienangehörige, so reicht der normale Freibetrag nicht aus. Nur wer dann seiner Bank eine P-Kontobescheinigung vorlegt, erhält das volle Geld. Andernfalls erhält der pfändende Gläubiger den 1.500 € übersteigenden Betrag.
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Die Freibeträge ändern sich meist zum 01.07. eines jeden ungeraden Kalenderjahres, wie auch die Pfändungstabelle sich dann ändert.
Beachten Sie bitte, dass sich zum 01.07.2025 die Freibeträge ändern.
Sie benötigen dann eine neue P-Kontobescheinigung.
Auch im Jahr 2024 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.410 € auf 1.500 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 527,76 € auf 561,43 € gestiegen und für jede weitere Person von 294,02 € auf 312,78 €.
Die aktuelle Tabelle zu den Freibeträgen finden Sie unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare.
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Auch im Jahr 2023 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.340 € auf 1.410 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 500,62 € auf 527,76 € gestiegen und für jede weitere Person von 278,90 € auf 294,02 €.
Auch im Jahr 2022 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.260 € auf 1.340 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 471,44 € auf 500,62 € gestiegen und für jede weitere Person von 262,65 € auf 278,90 €.
Auch im Jahr 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.133,80 € auf 1.178,59 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 426,71 € auf 443,57 € gestiegen und für jede weitere Person von 237,73€ auf 247,12 €.
Ab dem 01.07.2017 werden die Pfändungsfreibeträge wie folgt sein:
Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.133,80 €.
Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 426,71 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 237,73 €.
Ab dem Jahre 2015 sind die Freibeträge wie folgt:
Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.073,88 €.
Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 404,16 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 225,17 €.
Bezieht der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kommt das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.
Im Jahre 2013 waren die Freibeträge wie folgt:
Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber lag bei 1.045,04 €.
Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kamen 393,30 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person waren es 219,12 €.
Bezog der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kam das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.
Darüber hinaus werden laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens ebenfalls im Freibetrag mit berücksichtigt, siehe § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Allerdings handelt es sich bei diesen Beträgen nicht z.B. um einen Unfallrente, sondern nur um die Beträge, die gezahlt werden, damit ein Mehraufwand, welcher durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden entstanden ist, ausgeglichen wird.
Auch andere Geldleistungen, wie z.B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO, erhöhen den Freibetrag.
Nun kommt es auch gelegentlich vor, dass man als Inhaber eines P-Kontos vom Jobcenter eine Nachzahlung erhält. Diese sprengt meist den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag. Für einen solchen Fall kann eine Bescheinigung erstellt werden, welche diese einmalige Nachzahlung berücksichtigt, § 850k Abs. 2 ZPO.
Vor Einführung des P-Kontos war dies für jeden einfacher. Man musste nur darauf achten, seine erhaltenen Sozialleistungen binnen 7 Tagen vom Konto zu nehmen. Heute ist dies anders.
Ist die Überweisung Ihres Arbeitgebers geringer als Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem Konto, so müssen Sie nichts tun. Überweist Ihnen Ihr Arbeitgeber aber mehr als Ihr Freibetrag auf dem Konto ist und liegt einen Lohnpfändung vor, so müssen Sie mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für Ihren Lohn und Ihr Konto zu dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht gehen und sich einen sogenannten Freigabebeschluss holen. In einem solchen Fall liegt nämlich eine doppelte Pfändung vor. Zum einen wird Ihr Lohn der Pfändung unterworfen und Sie bekommen dann nur das ausgezahlt, was bereits pfändungsfrei ist, zum anderen gelten für Ihr Konto grundsätzlich erst einmal andere Pfändungsregeln als für Ihren Lohn. Die Pfändungsfreigrenzen für Ihr Konto sind geringer und starrer. Wird also neben dem Lohn auch Ihr Konto gepfändet, so würde bereits der der Lohnpfändung unterworfene Betrag nochmals der Pfändung unterworfen werden, nämlich der Kontopfändung.
Damit Sie einen Anreiz haben, arbeiten zu gehen und grundsätzlich pfändbares Einkommen zu erzielen, verbleiben Ihnen beim Lohn ca. 30 % des Lohnes oberhalb des Basisbetrages. 70 % erhalten die pfändenden Gläubiger.
Sie werden also dafür belohnt, dass Sie arbeiten gehen. Ihnen verbleibt mehr als wenn Sie nicht arbeiten gehen würden.
Diesen Anreiz gibt es jedoch nur beim Arbeitslohn. Nicht beim Konto. Hier sind die Grenzen starr.
Liegen also sowohl Lohn- als auch Kontopfändung vor, so muss das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes entscheiden, dass der Betrag den Ihnen Ihr Arbeitgeber überweist, pfandfrei ist. Dies tut das Amtsgericht in Form eines Beschlusses. Diesen Beschluss muss Ihre Bank dann beachten und Sie können über den ausgezahlten Lohn vollständig verfügen.
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Grundsätzlich lautet die Antwort hierauf: NEIN. Lassen Sie einen Teil Ihres Geldes jeden Monat auf Ihrem Konto und sammelt sich so ein Guthaben an, so ist es leider so, dass dieses Guthaben nicht vom Pfändungsfreibetrag geschützt ist. Haben Sie im Vormonat nicht über den gesamten Pfändungsfreibetrag verfügt, so wird das Guthaben in den nächsten Kalendermonat übertragen. Dies ist aber die einzige Ausnahme.
Grundsätzlich sollten Sie darauf achten zum Ende des Monats kein nennenswertes Guthaben mehr auf Ihrem P-Konto zu haben.
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Dies darf die Bank nicht. Allerdings muss Ihr Konto mindestens 0,00 EURO oder mehr aufweisen. Befindet sich Ihr Konto im Minus muss die Bank das Konto nicht in ein P-Konto umwandeln.
So war es bis vor ein paar Jahren. Nun muss die Bank sogar ein Konto im Minus, also Dispo, in ein Guthabenkonto umwandeln und den restlichen Dispo sozusagen kappen.
Weigert sich die Bank das Konto umzuwandeln, haben Sie die Möglichkeit sich an den Ombudsmann der Bankenwirtschaft mit einer Beschwerde zu wenden.
Auf die Schnelle hilft Ihnen das nicht immer weiter, so dass empfehlen, sich bei einer anderen Bank zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten zu lassen und dieses dann später in ein P-Konto umzuwandeln.
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Hier lautet die Antwort eindeutig ja. Die Einrichtung eines P-Kontos wird in der Schufa registriert und negativ beurteilt. Dies kann zu einer Einschränkung Ihrer Kreditwürdigkeit führen.
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Hier können wir Ihnen keine verbindliche Auskunft geben. Nach unserer Erfahrung akzeptieren die Banken die Bescheinigung für die Dauer von 2 Jahren. So schreibt es das Pfändungsschutzkontogesetz vor. Danach fordert Ihre Bank Sie meist auf, eine neue Bescheinigung vorzulegen. Uns haben aber auch schon Mandanten mitgeteilt, dass ihre Bank jeden Monat eine neue P-Kontobescheinigung haben wollte. Dies erscheint uns zu kurz.
Wird eines Ihrer Kinder 18 Jahre alt, verlangt die Bank ebenfalls eine neue P-Kontobescheinigung.
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Eine P-Kontobeschienigung kann nur den Regelfall berücksichtigen. Leider läßt das P-Kontobescheinigungsformular Abweichungen vom Regelfall nicht zu. Einmalzahlungen von Sozialleistungen können bescheinigt werden. Unterhaltsverpflichtungen können bescheinigt werden. Kindergeld kann bescheinigt werden.
Sollten Sie allerdings, z.B. privat krankenversichert sein, so kann dies im P-Kontobescheinigungsformular nicht berücksichtigt werden. Hier müssen Sie zu dem Amtsgericht gehen, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist, und sich einen sogenannten Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte geben lassen. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung. Rufen Sie uns bitte dazu an unter 038203-745020.
Wenn Sie selbst einen Lohn haben, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ist und zudem für Ihre Kinder Unterhalt, auch wenn es Unterhaltsvorschuss ist, beziehen, so wird die Unterhaltsverpflichtung nur 1x bei Ihnen berücksichtigt, nämlich in Form des zusätzlichen Freibetrages für eine unterhaltsberechtigte Person. Dies bedeutet, dass der Ihnen verbleibende Teil Ihres EInkommens oberhalb der Pfändungsfreigrenze für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung sich um die tatsächlichen Unterhaltszahlungen reduziert. Während also bei einer Lohnpfändung Ihre Kinder voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden und somit nur ein geringer Teil Ihres Lohnes möglicherweise gepfändet wird, hier werden die Unterhaltszahlungen nämlich nicht mit beücksichtigt, ändert sich dies bei einer Kontopfändung. Hier werden auf ein Mal die Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt.
Das Bundesamt für Finanzen, kurz BaFin, hat in mehr als 100 Fällen die Eröffnung eines Basis-Kontos durchgesetzt.
Seit Sommer 2016 besteht in Deutschland der Rechtsanspruch für jeden Bürger auf ein Girokonto. Der Kontoinhaber erhält eine Bankkarte. Mit dieser dar er Geld überweisen. Es handelt sich bei diesen Konten um Konten auf Guthabenbasis, d.h. das Konto darf nicht überzogen werden, hat also keinen Dispo. das BaFin hat in mehr als 100 Fällen zugunsten von Verbrauchern beim "Konto für Jedermann" eingegriffen. Steht einem Verbraucher das Recht auf Eröffnung eines Basiskontos zu, weil er z.B. über kein anderes Konto verfügt, so kann das BaFin den individuellen Anspruch des Bürgers durchsetzen und ihm so zu einem Konto verhelfen.
Alle Banken sind verpflichtet Menschen ohne festen Wohnsitz auf Wunsch ein Basiskonto auf Guthabenbasis einzurichten. In bisher 110 Fällen hat das BaFin dies auch erreicht. Nur in 17 Fällen musste das BaFin die Kontoeröffnung förmlich anordnen. In allen anderen Fällen gaben die Bankinstitute nachdem sie eine Anhörung vom BaFin hierzu erhalten haben nach.
Zudem müssen die Gebühren für das Konto angemessen sein. Die Gebühren können auch einen Gewinn für die Bankinstitute enthalten. Allerdings sind abschreckende Kontoführungsgebühren nicht zulässig.
Bei einem Streit über die Höhe der Kontoführungsgebühren, haben Gerichte zu entscheiden. das BaFin vertritt die Ansicht, dass auch das Nutzerverhalten berücksichtigt werden muss. Nutzt ein Kontoinhaber sein Konto selten oder verzichtet er auf bestimmte Leistungen, so hat er auch weniger an Kontoführungsgebühren zu zahlen. Bisher hat das BaFin 10 Bankinstitute zu ihre Entgeltmodellen angehört. Die meisten haben nach der Anhörung ihr Entgeltmodell "angepasst". Nur bei 3 Bankinstituten mussten Verbraucherschützer in letzter Zeit vor Gericht gehen.
Schließlich sollen die Kontoführungsgebühren für Jedermann-Konten erschwinglich und angemessen sein.
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Herzlich willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt. Die Weihnachtszeit bringt für viele Arbeitnehmer eine erfreuliche Sonderzahlung – das Weihnachtsgeld. Doch wie können Sie sicherstellen, dass dieses zusätzliche Einkommen auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vor Pfändung geschützt bleibt? Erfahren Sie hier, wie Sie durch eine Einmalbescheinigung auch Weihnachtsgeld oder in diesem Zusammenhang gezahlte Beträge in Höhe des hälftigen Pfändungskontofreibetrages schützen können.
Ein P-Konto ist ein spezielles Girokonto, das Ihnen einen gesetzlichen Schutz vor Pfändungen bietet. Es ermöglicht Ihnen, über ein monatliches Einkommen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags frei zu verfügen. Alles darüber hinaus gehende Einkommen kann jedoch gepfändet werden, wenn keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
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Seit neuestem haben Schuldner die Möglichkeit, auch einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld durch eine sogenannte Einmalbescheinigung zu schützen. Diese Bescheinigung erlaubt es, zusätzlich zum regulären Pfändungsfreibetrag, einmalige Zahlungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrages pfändungsfrei zu stellen.
Wichtig ist allerdings, dass eine Verrechnung bzw. Aufrechnung erlaubt ist, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt, dass sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies bedeutet, dass vor Fristablauf der Monatsfrist das Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo (minus) keine Verrechnung oder Aufrechnung vornehmen darf.
Innerhalb der Monatsfrist, dass das Zahlungskonto minus befindlich, in Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften sodann als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto übertragen (§ 901 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.). Nach Ablauf der Monatsfrist nach § 899 Abs1. S. 2 ZPO n.F. kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.
Wenn Sie eine neue P-Kontobescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte das Formular zu oder rufen Sie uns unter 038203/745020 an.
Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihre Sonderzahlungen optimal geschützt sind:
• Beratung und Information: Wir informieren Sie über Ihre Rechte und die Möglichkeiten, Sonderzahlungen auf dem P-Konto zu schützen.
• Erstellung der Einmalbescheinigung: Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und Erstellung der Einmalbescheinigung für Ihr Weihnachtsgeld.
• Verhandlungen mit Gläubigern: Wir kommunizieren mit Ihren Gläubigern, um sicherzustellen, dass der Schutz Ihrer Sonderzahlungen anerkannt wird.
• Rechtlicher Beistand: Sollten rechtliche Streitigkeiten auftreten, stehen wir Ihnen mit erfahrenem Rechtsbeistand zur Seite und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.
Wenn Sie eine neue P-Kontobescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte das Formular zu oder rufen Sie uns unter 038203/745020 an.
• Frühzeitige Antragstellung: Beantragen Sie die Einmalbescheinigung rechtzeitig, um sicherzustellen, dass Ihr Weihnachtsgeld geschützt ist, sobald es auf Ihrem Konto eingeht.
• Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit, um die Einmalzahlung nachzuweisen und die Einmalbescheinigung zu beantragen.
• Kontinuierliche Überwachung: Überwachen Sie Ihre Kontobewegungen und stellen Sie sicher, dass der pfändungsfreie Betrag nicht überschritten wird.
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Wir sind Ihre Experten für Pfändungsschutz und Schuldnerberatung. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in jeder Phase des Prozesses zur Seite.
Kontaktieren Sie uns Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Weihnachtsgeld und andere einmalige Zahlungen optimal geschützt bleiben. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt.
Rufen Sie uns gerne unter 03 82 03 / 74 50 20 hierzu an.
Mit der neuen Möglichkeit, Weihnachtsgeld und ähnliche einmalige Zahlungen durch eine Einmalbescheinigung auf dem Pfändungsschutzkonto zu schützen, können Sie sicherstellen, dass Sie auch in der Weihnachtszeit finanziell abgesichert sind. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, diese Schutzmaßnahmen optimal zu nutzen und Ihre finanziellen Interessen zu wahren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt. Viele Schuldner versuchen, durch Überweisungen auf Drittkonten oder die Umwandlung ihres Pfändungsschutzkontos (P-Konto) in ein normales Konto, Pfändungen zu umgehen. Diese Maßnahmen können jedoch dazu führen, dass Sie Ihren Pfändungsschutz verlieren und somit Ihr gesamtes Geld pfändbar wird. In diesem Beitrag erklären wir, warum diese Strategien riskant sind und wie wir Ihnen helfen können, den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.
1. Überweisungen auf Drittkonten: Wenn Sie Ihr Einkommen auf das Konto einer dritten Person überweisen, ist dieses Geld nicht mehr durch den Pfändungsschutz Ihres P-Kontos abgedeckt. Das bedeutet, dass es vollständig pfändbar wird, sobald es das Drittkonto erreicht. Darüber hinaus kann dies als Versuch gewertet werden, Gläubiger zu täuschen, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
2. Umwandlung des P-Kontos in ein normales Konto: Wenn Sie Ihr P-Konto in ein normales Girokonto umwandeln, verlieren Sie den speziellen Pfändungsschutz. Ihr gesamtes Guthaben auf diesem Konto wird dann pfändbar, ohne dass ein Freibetrag geschützt ist. Diese Umwandlung kann gravierende finanzielle Folgen haben und sollte unbedingt vermieden werden.
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Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet Ihnen umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihr Pfändungsschutz erhalten bleibt und Sie keine unnötigen Risiken eingehen:
• Individuelle Beratung: Wir klären Sie über die Funktionsweise des P-Kontos und die Gefahren der Überweisung auf Drittkonten oder der Umwandlung des Kontos auf.
• Strategische Planung: Gemeinsam erarbeiten wir Strategien, um Ihre finanzielle Situation zu stabilisieren und den Pfändungsschutz optimal zu nutzen.
• Rechtliche Unterstützung: Im Falle von rechtlichen Problemen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen mit kompetentem Rechtsbeistand zur Seite und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.
• Regelmäßige Überprüfung: Wir überprüfen regelmäßig Ihre finanzielle Situation und Ihre Konten, um sicherzustellen, dass Ihr Pfändungsschutz nicht gefährdet wird.
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• Nutzen Sie ausschließlich Ihr P-Konto: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Einkommen direkt auf Ihr P-Konto eingeht und vermeiden Sie Überweisungen auf Drittkonten.
• Informieren Sie sich: Bleiben Sie über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Pfändungsschutz informiert.
• Holen Sie sich professionelle Unterstützung: Nutzen Sie unsere Beratungsangebote, um sicherzustellen, dass Sie keine Fehlentscheidungen treffen, die Ihren Pfändungsschutz gefährden.
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• Frühzeitige Antragstellung: Beantragen Sie die Einmalbescheinigung rechtzeitig, um sicherzustellen, dass Ihr Weihnachtsgeld geschützt ist, sobald es auf Ihrem Konto eingeht.
• Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit, um die Einmalzahlung nachzuweisen und die Einmalbescheinigung zu beantragen.
• Kontinuierliche Überwachung: Überwachen Sie Ihre Kontobewegungen und stellen Sie sicher, dass der pfändungsfreie Betrag nicht überschritten wird.
Wenn Sie eine neue P-Kontobescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte das Formular zu oder rufen Sie uns unter 038203/745020 an.
Wir sind Ihre Experten für Pfändungsschutz und Schuldnerberatung. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in jeder Phase des Prozesses zur Seite.
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Rufen Sie uns gerne unter 03 82 03 / 74 50 20 hierzu an.
Überweisungen auf Drittkonten oder die Umwandlung Ihres P-Kontos in ein normales Konto können dazu führen, dass Sie Ihren Pfändungsschutz verlieren und Ihr gesamtes Geld pfändbar wird. Mit der Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt können Sie sicherstellen, dass Ihr Einkommen geschützt bleibt und Sie finanziell abgesichert sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Ihnen Schutz vor der Pfändung Ihres Einkommens, jedoch birgt es auch Fallstricke, die Ihnen bewusst sein sollten. Ein häufiges Problem ist die Umwandlung von geschütztem Einkommen in pfändbares Vermögen, wenn Gelder zu lange auf dem P-Konto verbleiben. Erfahren Sie hier, wie Sie dieses Risiko vermeiden können und wie wir Ihnen dabei helfen können.
Gelder, die auf Ihrem P-Konto eingehen, sind bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags vor Pfändung geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nur für den Monat, in dem das Einkommen eingegangen ist. Bleiben die Gelder über diesen Zeitraum hinaus auf dem Konto, können sie als Vermögen betrachtet werden und verlieren ihren Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass Ihr Guthaben dann vollständig pfändbar wird.
Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, den vollständigen Pfändungsschutz Ihres Einkommens zu gewährleisten:
• Umfassende Beratung: Wir klären Sie über die Funktionsweise des P-Kontos und die gesetzlichen Bestimmungen auf.
• Strategische Planung: Wir helfen Ihnen, Ihre Finanzen so zu planen, dass Ihr Einkommen nicht in pfändbares Vermögen umgewandelt wird.
• Unterstützung bei Anträgen: Falls notwendig, unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Erhöhungen des Pfändungsfreibetrags oder bei sonstigen rechtlichen Schritten.
• Kontrollmechanismen: Wir bieten Ihnen regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen, um sicherzustellen, dass Ihr Guthaben stets optimal geschützt ist.
• Regelmäßige Nutzung des Freibetrags: Stellen Sie sicher, dass Sie den monatlichen Pfändungsfreibetrag vollständig nutzen und keine großen Beträge auf dem Konto ansammeln.
• Planen Sie Ihre Ausgaben: Überweisen Sie größere Summen auf separate Konten oder investieren Sie in notwendige Anschaffungen, um den Freibetrag optimal zu nutzen.
• Kontinuierliche Überwachung: Behalten Sie Ihre Kontobewegungen im Blick und achten Sie darauf, dass keine ungenutzten Gelder auf dem P-Konto verbleiben.
Wir sind Ihre verlässlichen Partner in finanziellen Angelegenheiten. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in jeder Phase des Pfändungsschutzprozesses zur Seite.
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Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Einkommen optimal geschützt bleibt und Sie nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt.
Ein Pfändungsschutzkonto bietet wichtigen Schutz vor der Pfändung Ihres Einkommens, doch die Umwandlung von Einkommen in pfändbares Vermögen stellt ein erhebliches Risiko dar. Mit der Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt können Sie sicherstellen, dass Ihr Einkommen geschützt bleibt und Sie finanziell abgesichert sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.
Im Finanz- und Schuldrecht gibt es verschiedene Maßnahmen, die Gläubiger nutzen können, um ihre Forderungen durchzusetzen. Zu den gängigsten gehören die Kontopfändung, die Lohnpfändung und die Lohnabtretung. Obwohl diese Begriffe oft verwendet werden, herrscht häufig Unklarheit über ihre genaue Bedeutung und die Unterschiede zwischen ihnen. In diesem Beitrag erklären wir, was sich hinter diesen Maßnahmen verbirgt und wie sie sich voneinander unterscheiden.
Gelder, die auf Ihrem P-Konto eingehen, sind bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags vor Pfändung geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nur für den Monat, in dem das Einkommen eingegangen ist. Bleiben die Gelder über diesen Zeitraum hinaus auf dem Konto, können sie als Vermögen betrachtet werden und verlieren ihren Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass Ihr Guthaben dann vollständig pfändbar wird.
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Sobald die Kontopfändung wirksam ist, darf die Bank des Schuldners keine Auszahlungen mehr vornehmen, die den pfändbaren Betrag übersteigen. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Auf diesem Konto bleibt ein bestimmter Grundfreibetrag unpfändbar, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.
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Vorteile: Schnelle und direkte Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger auf das Guthaben des Schuldners.
Nachteile: Kann zu erheblichen finanziellen Engpässen für den Schuldner führen, wenn kein P-Konto vorhanden ist.
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Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber des Schuldners dazu verpflichtet, einen Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger abzuführen. Auch hierfür ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Der Gläubiger beantragt die Lohnpfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, das den Arbeitgeber dann zur Abführung des pfändbaren Teils des Lohns anweist.
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Eine Lohnabtretung kann erhebliche Auswirkungen auf den Schuldner haben, da sie oft direkt das monatliche Einkommen betrifft. Bei einer Lohnabtretung wird der Gläubiger berechtigt, einen Teil des Gehalts direkt vom Arbeitgeber des Schuldners einzufordern, bevor der Schuldner es erhält. Dies kann die finanzielle Situation des Schuldners weiter verschlechtern, da ihm weniger Mittel für den täglichen Lebensunterhalt bleiben.
Besonders problematisch wird es, wenn der Schuldner bereits andere finanzielle Verpflichtungen hat, wie Mietzahlungen oder Unterhalt. In solchen Fällen kann eine Lohnabtretung den finanziellen Druck zusätzlich erhöhen. Um sich zu schützen, kann es sinnvoll sein, ein P-Konto zu eröffnen. Mit einem Pfändungsschutzkonto bleibt zumindest ein Teil des Einkommens vor der Pfändung geschützt. Ein rechtzeitiger Kontakt zu einem Schuldnerberater, wie ihn die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet, ist entscheidend, um Lösungsstrategien zu entwickeln und sich gegen existenzbedrohende Maßnahmen zu wappnen.
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Vorteile: Regelmäßige Zahlung an den Gläubiger durch direkten Abzug vom Einkommen.
Nachteile: Kann die Arbeitsbeziehung belasten und zu Stigmatisierung am Arbeitsplatz führen.
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Eine Lohnabtretung erfolgt, wenn der Schuldner freiwillig einen Teil seines zukünftigen Einkommens an den Gläubiger abtritt. Dies geschieht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Lohnabtretung wird oft bei der Aufnahme von Krediten oder zur Vermeidung einer Lohnpfändung genutzt.
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Der Schuldner informiert seinen Arbeitgeber über die Abtretung, der dann den abgetretenen Teil des Lohns an den Gläubiger überweist. Anders als bei der Lohnpfändung erfolgt die Abtretung freiwillig und vertraglich geregelt.
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Vorteile: Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten und möglicherweise bessere Verhandlungsmöglichkeiten für den Schuldner.
Nachteile: Langfristige finanzielle Verpflichtung und möglicherweise geringeres Einkommen.
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Kontopfändung, Lohnpfändung und Lohnabtretung sind unterschiedliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Forderungen. Während die Kontopfändung den direkten Zugriff auf das Bankguthaben ermöglicht, greift die Lohnpfändung direkt auf das Einkommen zu. Die Lohnabtretung hingegen basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung und bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Jede dieser Maßnahmen hat spezifische Vor- und Nachteile, die sowohl für Gläubiger als auch Schuldner relevant sind.
Eine P-Konto Bescheinigung ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass bestimmte Einkünfte, wie Sozialleistungen oder Unterhalt, auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) pfändungsfrei bleiben. Sie ist notwendig, um den pfändungsfreien Betrag auf Ihrem P-Konto zu erhöhen.
Jeder, der ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt und zusätzliche pfändungsfreie Beträge, etwa für Unterhaltspflichten oder besondere Einkünfte, beanspruchen möchte, benötigt eine P-Konto Bescheinigung.
Eine P-Konto Bescheinigung erhalten Sie in der Regel von einer geeigneten Stelle wie Ihrer Rechtsanwaltskanzlei Brandt unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare , Schuldnerberatung oder einer staatlich anerkannten Stelle. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der P-Konto Bescheinigung. Unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare können Sie die Bescheinigung anfordern.
Um eine P-Konto Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie Nachweise über Ihre Einkünfte und gegebenenfalls über Unterhaltspflichten vorlegen. Die genauen Dokumente können variieren, aber die Schuldnerberatung Brandt berät Sie individuell, welche Unterlagen für Ihre P-Konto Bescheinigung erforderlich sind.
Die Ausstellung einer P-Konto Bescheinigung erfolgt in der Regel schnell. Bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt können wir Ihnen oft innerhalb eines Tages eine gültige P-Konto Bescheinigung ausstellen, sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
Nein, eine korrekt ausgestellte P-Konto Bescheinigung muss von Ihrer Bank akzeptiert werden. Sollte Ihre Bank dennoch Schwierigkeiten machen, stehen wir Ihnen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Eine P-Konto Bescheinigung ist in der Regel 2 Jahre gültig, ggfs. kürzer, wenn eines Ihrer Kinder 18 Jahre alt wird. Wenn sich Ihre Einkommenssituation, Ihre Unterhaltsverpflichtung ändert, müssen Sie eine neue P-Konto Bescheinigung beantragen. Unsere Kanzlei informiert Sie rechtzeitig, falls eine Aktualisierung notwendig wird.
Ja, bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bieten wir die Möglichkeit, Ihre P-Konto Bescheinigung auch online zu beantragen. Sie können uns die erforderlichen Unterlagen digital zukommen lassen und wir senden Ihnen die fertige P-Konto Bescheinigung per E-Mail zu. Füllen Sie hierzu unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare das Formular aus.
Die Kosten für eine P-Konto Bescheinigung finden Sie unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare. Bei der Schuldnerberatung Brandt bieten wir transparente Preisgestaltung und beraten Sie im Vorfeld über die genauen Kosten.
Ohne eine P-Konto Bescheinigung wird nur der Grundfreibetrag auf Ihrem P-Konto geschützt. Das bedeutet, dass höhere Beträge auf Ihrem Konto möglicherweise gepfändet werden. Eine P-Konto Bescheinigung sichert Ihnen einen höheren pfändungsfreien Betrag, wenn Sie besondere Einkünfte oder Unterhaltspflichten haben.
Ja, die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie nicht nur bei der Ausstellung der P-Konto Bescheinigung, sondern auch bei allen rechtlichen Fragen rund um das P-Konto und Pfändungsschutz. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der Bank, wenn es zu Problemen kommt.
Ja, die P-Konto Bescheinigung ist speziell dazu da, Ihren pfändungsfreien Betrag zu erhöhen, auch wenn eine Kontopfändung vorliegt. Sobald Sie eine P-Konto Bescheinigung vorlegen, muss Ihre Bank den zusätzlichen Schutz berücksichtigen.
Ohne eine P-Konto Bescheinigung ist nur der gesetzliche Grundfreibetrag auf Ihrem P-Konto geschützt. Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags ist nur mit einer gültigen P-Konto Bescheinigung möglich.
Die P-Konto Bescheinigung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Sie genügend Geld für Ihren Lebensunterhalt haben, selbst wenn eine Pfändung vorliegt. Sie schützt spezielle Einkünfte und erhöht den pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Konto, was Ihre finanzielle Sicherheit erheblich verbessert.
Unsere Kanzlei bietet umfassende Unterstützung rund um das Thema P-Konto Bescheinigung. Wir beraten Sie individuell, prüfen Ihre Unterlagen, stellen die Bescheinigung aus und vertreten Sie gegenüber Banken und Gläubigern. Mit unserer Hilfe sichern Sie sich den maximalen Pfändungsschutz.
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist einfach und erfordert lediglich einen Antrag bei Ihrer Bank. Viele Banken stellen dafür vorgefertigte Formulare zur Verfügung. Sobald Ihr Antrag gestellt ist, muss die Bank Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.
Die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein. Allerdings können für die Kontoführung Gebühren anfallen. Diese dürfen jedoch nicht höher sein als die regulären Kontoführungsgebühren. Ihre Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen durchzuführen.
Nein, pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Es ist wichtig, dass Sie bei der Einrichtung oder Umwandlung versichern, kein weiteres P-Konto zu besitzen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen, und falsche Angaben können strafbar sein.
Nach der Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto gilt automatisch ein Pfändungsschutz für den gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag von 1.500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist unabhängig davon, wann eine Pfändung erfolgt – ob am Anfang oder Ende des Monats. Über diesen Freibetrag können Sie frei verfügen, selbst wenn das Konto gepfändet wurde, solange ein entsprechender Betrag auf dem Konto eingegangen ist.
Das P-Konto bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:
Falls Sie Unterhaltspflichten haben oder bestimmte Sozialleistungen beziehen, können Sie einen erhöhten Pfändungsfreibetrag beantragen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung gemäß § 850k ZPO. Diese P-Konto Bescheinigung ermöglicht es Ihnen, den Grundfreibetrag zu erhöhen.
Bescheinigt werden können unter anderem:
Sie können die Bescheinigung unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare anfordern.
Sollte Ihr Konto bei einer Pfändung noch kein P-Konto sein, haben Sie vier Wochen Zeit, es rückwirkend in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Ihre Bank stellt den Ihnen zustehenden Freibetrag dann rückwirkend ein.
Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind nur pfändungsfrei, wenn die Pfändung bei der auszahlenden Stelle erfolgt. Ansonsten sind diese Beträge pfändbar, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften den Freibetrag übersteigen. Sie können jedoch beim Gericht eine Freigabe der Beträge beantragen.
Eine P-Konto Bescheinigung können Sie bei verschiedenen Stellen erhalten, darunter:
Alternativ können Sie Ihre P-Konto Bescheinigung direkt bei uns, der Kanzlei Brandt, anfordern. Wir stellen Ihnen die Bescheinigung aus und senden sie entweder an Sie oder direkt an Ihre Bank. Diese P-Konto Bescheinigung sichert Ihnen zusätzliche Freibeträge über den Grundfreibetrag hinaus und schützt Ihr Existenzminimum.
Sie können die Bescheinigung unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare anfordern.
Um einen erhöhten Freibetrag zu beantragen, müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Beispiele dafür sind:
Diese Dokumente müssen Sie der Stelle vorlegen, die die P-Konto Bescheinigung ausstellt.
Gerne können Sie unter https://www.p-kontobescheinigung.de/formulare die Bescheinigung anfordern.
Falls Ihre Bank die P-Konto Bescheinigung nicht akzeptiert, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dort können Sie die Bestimmung der pfändungsfreien Beträge beantragen. Die Bank darf grundsätzlich nur Bescheinigungen von anerkannten Stellen wie Schuldnerberatungen, Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern oder Rechtsanwälten akzeptieren.
Nein, auf dem P-Konto dürfen Sie kein Geld ansparen. Sie sollten jeden Monat über Ihre Freibeträge verfügen. Guthaben, das am Monatsende übrig bleibt, kann im nächsten Monat blockiert und eventuell gepfändet werden.
Ja, die Einrichtung eines P-Kontos wird der Schufa gemeldet. Dieser Eintrag bleibt bestehen, solange das Konto als P-Konto geführt wird. Bei einer Kündigung oder Umwandlung in ein reguläres Girokonto wird der Schufa-Eintrag gelöscht.
Nein, die Pfändungsfreibeträge bei einer Gehaltspfändung können sich von den Freibeträgen auf dem P-Konto unterscheiden. Auf dem P-Konto erhalten Sie lediglich den Mindestfreibetrag. Sollten Sie eine Lohnpfändung haben oder die Freibeträge auf dem Konto nicht ausreichen, unterstützen wir Sie gerne bei weiteren Schritten.
Ja, auch als Selbstständiger können Sie ein P-Konto einrichten, solange Sie ein Einzelunternehmen führen. In diesem Fall gelten die gleichen Grundfreibeträge wie bei Privatpersonen.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Menschen in finanziellen Schwierigkeiten einen wirksamen Schutz vor Kontopfändungen. Doch was passiert, wenn der gesetzliche Freibetrag überschritten wird? Können Sie das gepfändete Geld zurückbekommen?
Wenn Ihr Konto gepfändet wird, können Gläubiger nur auf den Betrag zugreifen, der über Ihrem monatlichen Freibetrag liegt. Dieser Freibetrag soll sicherstellen, dass Ihnen genug Geld für Ihren Lebensunterhalt bleibt.
Wenn der Freibetrag überschritten wird, darf der überschüssige Betrag von den Gläubigern gepfändet werden. Dies führt oft zu Unsicherheit und Verzweiflung. Aber keine Sorge, es gibt Möglichkeiten, das gepfändete Geld zurückzuerlangen.
Um zu verhindern, dass Ihr Einkommen gepfändet wird, können Sie bei Ihrer Bank eine Erhöhung des Freibetrags beantragen. Dies ist möglich, wenn Sie zum Beispiel Unterhalt zahlen oder Sozialleistungen beziehen. Mit einem Nachweis können Sie Ihren Freibetrag anpassen lassen, sodass mehr Geld unpfändbar bleibt.
Falls bereits eine Pfändung stattgefunden hat, können Sie das gepfändete Geld möglicherweise zurückfordern. Dazu müssen Sie bei Gericht einen Antrag auf Freigabe des gepfändeten Betrags stellen. Wichtig ist, dass dieser Antrag gut begründet ist, z. B. durch den Nachweis, dass das gepfändete Geld aus unpfändbaren Einkünften (wie Sozialleistungen) stammt.
Eine professionelle Beratung kann den Unterschied machen. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, Ihren Freibetrag optimal zu nutzen und Ihr gepfändetes Geld zurückzuerlangen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, den richtigen Antrag zu stellen.
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein wichtiges Instrument, um Schuldner vor einer vollständigen Kontopfändung zu schützen. Es bietet einen gewissen Freibetrag, der vor Pfändungen sicher ist und das Existenzminimum garantiert. Doch immer wieder kursieren Ratschläge im Internet, wie man das P-Konto nutzen könnte, um Gläubiger zu „austricksen“. Warum das keine gute Idee ist und welche Risiken das mit sich bringt, erläutern wir in diesem Beitrag.
Ein P-Konto ist ein normales Girokonto, das durch eine spezielle Vereinbarung in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Dadurch bleibt ein monatlicher Freibetrag – aktuell mindestens 1.409,99 Euro (Stand 2024) – vor einer Pfändung geschützt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten bestehen oder besondere Sozialleistungen gezahlt werden. Das P-Konto ist daher eine essenzielle Hilfe für Schuldner, um trotz Pfändungen ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Viele Schuldner geraten in Versuchung, das P-Konto zu nutzen, um Gläubiger zu täuschen oder sich unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. Doch solche Tricksereien sind aus mehreren Gründen eine schlechte Idee:
Anstatt auf Tricksereien zu setzen, sollten Schuldner den Weg einer ehrlichen Schuldenregulierung einschlagen. Dazu gehört die Nutzung des P-Kontos im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, um das Existenzminimum zu sichern, und gleichzeitig in Zusammenarbeit mit Schuldnerberatern oder Anwälten nach realistischen Lösungen zu suchen. Durch Verhandlungen mit den Gläubigern können oft Ratenzahlungsvereinbarungen oder Vergleiche erreicht werden, die einen Schuldenabbau ermöglichen.
Das P-Konto ist eine wichtige Hilfe für Schuldner, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und das Existenzminimum zu sichern. Es sollte jedoch keinesfalls dazu missbraucht werden, Gläubiger zu täuschen. Die rechtlichen und finanziellen Folgen solcher Handlungen können gravierend sein. Eine nachhaltige Schuldenregulierung und der offene Dialog mit Gläubigern sind der deutlich bessere Weg, um wieder auf finanziell gesunde Füße zu kommen.
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